CBAM: CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Einheitliche CO2 Bepreisung für EU Importe: Motivation für mehr Klimaschutz auch jenseits der EU-Grenzen
Die Europäische Union (EU) hat zum 1. Oktober 2023 einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) eingeführt, dessen Bestimmungen nun Schritt für Schritt umgesetzt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei außerhalb der EU produzierte emissionsintensive Güter. Sie sollen mit dem gleichen CO2-Preis belegt werden wie in der EU hergestellte Güter.
Seit 2005 ist der EU-Emissionshandel (EU-ETS) das zentrale Instrument der EU im Kampf gegen den Klimawandel. Es funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Für jede ausgestoßene Tonne CO2 muss stichtagsbezogen eine entsprechende Emissionsberechtigung (sog. EU Allowance, kurz EUA) bei der nationalen Behörde eingereicht werden. Die Emissionsberechtigungen können dabei auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade), sodass der Ausstoß von CO2 Emissionen über Angebot- und Nachfragemechanismen bepreist wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Vergabe der Emissionsberechtigungen zum Teil (noch) über kostenlose Zuteilungen sektorabhängig erfolgt.
„Lückenschluss“ beim EU-ETS
Die Kostenbelastung durch das EU-ETS traf bisher allein europäische Unternehmen – ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Ländern ohne vergleichbare CO2-Bepreisung. Eine entsprechende kostengetriebene Verlagerung von Emissionen in diese Länder, das sogenannte Carbon Leakage, wäre weder im Sinne des Klimaschutzes noch der Wirtschaft in Gänze. Bislang wurde dieser Effekt für betroffene Sektoren über die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen abgefedert. Die kostenlose Zuteilung wird schrittweise reduziert und bis 2034 gänzlich eingestellt. Im Gegenzug ersetzt CBAM, als Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets, zukünftig diese Maßnahme, indem EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen für betroffene Produkte durch eine einheitliche CO2-Bepreisung geschaffen werden.
Einheitlicher CO2-Preis – auch über EU-Grenzen hinaus?
CBAM gilt für herstellungsbedingte Emissionen von bestimmten Importgütern wie Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, Eisen, Stahl und Aluminium. Auf solche emissionsintensive Waren wird bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Union der CO2-Preis erhoben, der auch angefallen wäre, würden sie im Geltungsbereich des EU-ETS hergestellt. So will die EU mit der CBAM Regulierung auch ihre internationalen Partner dazu ermutigen, ihre Emissionen zu reduzieren und zu einer ehrgeizigeren Klimapolitik durch CO2-Bepreisung beizutragen.
CBAM-Berichtspflicht von EU-Importeuren
Um diesen Mechanismus umzusetzen, müssen EU-Importeure bereits seit 2023 einen quartalsweisen CBAM-Report erstellen. Der Bericht soll Informationen enthalten über den Umfang der aus dem nicht EU-Ausland importierten Waren, die direkten und indirekten grauen Emissionen und den im Herkunftsland fälligen CO2-Preis für die Emissionen der importierten Waren.
CBAM-Regulierung: Bereits in Überarbeitung
Aktuell gilt noch, dass CBAM-Zertifikate für verifizierte Emissionen importierter Waren ab 2026 gekauft werden müssen. Grundlage ist der wöchentliche Preisdurchschnitt der Auktionsplattform für EU-ETS-Zertifikate. Pro Quartal müssen für mindestens 80 Prozent der eingeführten CBAM-verpflichteten Waren entsprechende Zertifikate gehalten werden.
Die EU-Kommission hat allerdings einen Vorschlag zur Änderung der CBAM-Verordnung eingebracht, der nun von Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Zuge eines sogenannten Trilog-Verfahrens diskutiert wird. Demnach soll der CBAM-Zertifikateverkauf erst im Februar 2027 starten. Basis wäre zunächst ein Quartalsdurchschnitt für Importe aus 2026, der dann auf einen wöchentlichen Rhythmus umgestellt wird. Die Schwelle der zu haltenden Zertifikate sinkt nach dem Kommisssionsvorschlag von 80 auf 50 Prozent.
CBAM Ausnahmeregelungen
Besteht ein Abkommen mit einem Drittland, das einen CO2-Preis analog der EU-EHS-Richtlinie enthält, können im Ausland bezahlte Beträge auf die CBAM-Verpflichtung angerechnet werden.
Ausnahmen von den Verpflichtungen gelten u.a auch für:
- Einfuhren aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz
- Militärische Güter
- Stromimporte, wenn das Nicht-EU Land eng mit dem EU-Binnenmarkt für Strom vernetzt ist.
Commerzbank: Über 20 Jahre Erfahrung im Emissionshandel
Seit Beginn des EU-Emissionshandel 2005 ist die Commerzbank in diesem Markt aktiv, berät Unternehmen und beschafft Emissionsrechte und -zertifikate. Ebenfalls ist die Commerzbank im britischen Emissionshandel (UK ETS) aktiv. Neben den verpflichtenden Emissionshandelssystemen bietet die Commerzbank ihren Kunden zudem die bedarfsgerechte Möglichkeit, unvermeidbare CO2-Emissionen über zertifizierte und qualitativ hochwertige Kompensationsprojekte freiwillig auszugleichen. Diese langjährige Erfahrung und Expertise in den unterschiedlichen CO2-Märkten sind die Basis für eine kompetente Unterstützung von Unternehmen, um die aus CBAM-resultierenden Preisrisiken bedarfsgerecht abzusichern.
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